Allgemeines
Eine Nachschulung wird von der Behörde angeordnet, wenn ein(e) LenkerIn in einem
alkoholisiertem (1,2 ‰ BAK und darüber oder bei wiederholtem Führerscheinentzug ab 0,8 ‰ BAK)
oder drogenbeeinträchtigten Zustand ein KFZ lenkt oder als
BesitzerIn eines Probeführerscheines einen schweren Verstoß gegen die StVO begeht.
Durch Absolvierung der Nachschulung soll der (die) TeilnehmerIn sich mit seinem
Fehlverhalten auseinandersetzen können, einen angemessene Problem- und Gefahrenbewusstsein
entwickeln und individuell geeignete Strategien zur künftigen Vermeidung erneuten
Fehlverhaltens erarbeiten.
Durchführung (gem. § 5 FSG-NV)
Die Nachschulung darf nur in einer vom BMVIT anerkannten Nachschulungsstelle
(vgl. § 6 FSG-NV) und von KursleiterInnen gem.
§ 7 FSG-NV durchgeführt werden.
Die Nachschulung hat in Gruppen zu mindestens sechs und höchstens elf TeilnehmerInnen
abgehalten zu werden. Die Dauer eines Kurses umfasst mind. 22 und höchstens 40 Tage,
in welchen zwischen 12 und 18 Einheiten abzuhalten sind.
Die Kosten der Nachschulung sind gesetzlich fixiert (vgl. § 11 FSG-NV) und betragen:
zwischen € 33,- und € 37,- pro Kurseinheit