Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

Informationen zum Kostenzuschuss von klinisch-psychologischer Behandlung

Seit dem 1. Jänner 2024 ist klinisch-psychologische Behandlung in Österreich Kassenleistung. Das bedeutet, dass alle Versicherten erstmals von ihrer Sozialversicherung einen Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung bekommen können. In diesem Bereich erfahren Sie, wie der Weg zur klinisch-psychologischen Behandlung inklusive Kostenzuschuss gelingt.

Was ist die Rolle Klinischer PsychologInnen?

Klinische PsychologInnen sind ExpertInnen für psychische Gesundheit und unterstützen dabei, Symptome zu überwinden, Belastungen zu reduzieren und das psychische Wohlbefinden wiederherzustellen.

Klinische PsychologInnen haben…
• mindestens fünf Jahre Psychologie an einer Universität studiert,
• nach ihrem Studium eine rund zweijährige postgraduale theoretische und praktische
Ausbildung, begleitet durch Supervision und Selbsterfahrung, absolviert,
• meist noch weitere Spezialisierungen, Zusatzausbildungen und Zertifizierungen.

Wobei helfen Klinische PsychologInnen?

Klinisch-psychologische Behandlung wird im Einzel-, Paar-, Familien- und Gruppensetting angeboten und hilft mit psychologischen Maßnahmen bei...

• psychischen Störungen und Leidenszuständen, inkl. Psychotraumata,
• psychischen Problemen und Störungen bei körperlichen Erkrankungen, wie chronischen Schmerzen, rheumatischen Erkrankungen, Diabetes mellitus, Krebs, AIDS etc.,
• psychischen Notfällen und Lebenskrisen,
• partnerschaftlichen und familiären Krisen, Problemen, Störungen und Konflikten,
• der Bewältigung von schweren psychischen Störungen wie Psychosen,
Abhängigkeiten, Essstörungen, ADHS, Persönlichkeitsstörungen etc.,
• der Neuorientierung nach Lebensbelastungen, Erkrankungen und Traumatisierungen

Klinisch-psychologische Behandlung arbeitet auf der Basis einer vertrauensvollen Arbeitsbeziehung in einem ethisch geschützten Rahmen in einem Prozess, beginnend mit diagnostischen Analysen, der Erarbeitung therapeutischer Ziele und der Anwendung empirisch geprüfter Methoden mit kontinuierlicher Kontrolle des Fortschritts und der Erreichung der Ziele.

Wo kann ich Klinische PsychologInnen finden?

Sie finden Klinische PsychologInnen in Ihrer Nähe ganz einfach direkt in Österreichs größter PsychologInnen-Suchmaschine psychnet.at oder Sie wenden sich and die Helpline des Berufsverbandes Österreichischer PsychologInnen (Mo - Do 9.00 - 13.00 unter 01 504 8000 oder online via helpline@psychologiehilft.at

Wo finde ich weitere Informationen zu den Themen "Klinische Psychologie" und "klinisch-psychologische Behandlung"?

Weitere Informationen zum Thema "Klinische Psychologie" und "klinisch-psychologische Behandlung" finden Sie beispielsweise in unseren aktuellen Foldern. Diese können Sie online ansehen und auch kostenlos bei uns bestellen. Zu den Foldern des BÖP.

Wie hoch ist der Kostenzuschuss?

Je nach Sozialversicherung variiert die Höhe des Kostenzuschusses von klinisch-psychologischer Behandlung. Bei der ÖGK liegt der Kostenzuschuss für eine 60-minütige Einzeltherapie aktuell beispielsweise bei 33,70 €, bei der SVS für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 45,00 €, bei der BVAEB für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 46,60 €.

Hier finden Sie eine Übersicht über die aktuell geltenden Kostenzuschüsse (Stand März/2024):

Kostenzuschüsse der einzelnen Versicherungen

Höhe der Kostenzuschüsse Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK)

Einzelsitzung30 Minuten€ 19,30
Einzelsitzung
60 Minuten€ 33,70
Gruppensitzung (maximal 10 Personen)45 Minuten€ 8,50
Gruppensitzung (maximal 10 Personen)90 Minuten€ 12,10
Gruppensitzung (maximal 10 Personen)135 Minuten
€ 20,50
Familiensitzung (mindestens 3 Personen)75 Minuten€ 42,70
Familiensitzung (mindestens 3 Personen)100 Minuten€ 60,10

Höhe der Kostenzuschüsse Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS)

Einzelsitzungab 25 Minuten€ 26,26
Einzelsitzungab 50 Minuten€ 45,00
Gruppensitzung (maximal 10 Personen)45 Minuten€ 10,51
Gruppensitzung (maximal 10 Personen)90 Minuten€ 15,01


Höhe der Kostenzuschüsse der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB)

Einzelsitzung
ab 25 Minuten
€ 27,10
Einzelsitzung
ab 50 Minuten€ 46,60
Einzelsitzung
ab 100 Minuten€ 93,10
Gruppensitzung
ab 45 Minuten€ 10,90
Gruppensitzung
ab 90 Minuten€ 15,60
Familiensitzung (mindestens 3 Personen)
ab 50 Minuten€ 59,30
Familiensitzung (mindestens 3 Personen)
ab 100 Minuten€ 83,40

Behandlungseinheiten unter 25 Minuten Dauer werden nicht vergütet. Gruppentherapien unter 45 Minuten Dauer oder mit mehr als zehn TeilnehmerInnen werden nicht vergütet.

Wie viele Behandlungseinheiten sind möglich?

Nach einer ärztlichen Untersuchung sind maximal zehn Behandlungseinheiten möglich. Danach können Sie ggf. bei Ihrer Sozialversicherung einen Antrag auf eine Verlängerung stellen. Hier finden Sie das Antragsformular für den Kostenzuschuss ab der 11. Stunde, das Sie mit Ihrem/r Klinischen PsychologIn ausfüllen und dann bei Ihrer Sozialversicherung einreichen.

Bei welcher Sozialversicherung kann ich einen Kostenzuschuss beantragen?

Die Erstattung für klinisch-psychologische Behandlungen kann bei der jeweiligen Sozialversicherung beantragt werden, der Sie angehören. Dies kann die gesetzliche Krankenversicherung, eine private Krankenversicherung oder eine andere Versicherungseinrichtung sein.

Was sind die Voraussetzungen für einen Kostenzuschuss?

  • Eintragung in die Liste des Gesundheitsministeriums
    Damit klinisch-psychologische Behandlung verrechnet werden kann, muss Ihr/e Klinische/r PsychologIn in die Liste der Klinischen PsychologInnen des Gesundheitsministeriums eingetragen sein. Österreichweit sind aktuell mehr als 11.500 Klinische PsychologInnen in diese Liste eingetragen. Die Liste des Gesundheitsministeriums finden Sie hier: https://klinischepsychologie.ehealth.gv.at/
  • Psychische Erkrankung liegt vor
    Voraussetzung für einen Kostenzuschuss ist, dass eine psychische Erkrankung / Befindungsstörung im sozialversicherungsrechtlichen Sinn vorliegt. Psychische Befindungsstörungen sind zum Beispiel Depressionen oder Ängste, die beispielsweise auch im Zuge einer Krebsdiagnose oder -Behandlung, nach einem Herzinfarkt oder anderen körperlichen Erkrankungen auftreten können.
  • Ärztliche Untersuchung
    Spätestens vor der zweiten klinisch-psychologischen Behandlung muss eine ärztliche Untersuchung durchgeführt worden sein und eine ärztliche Bestätigung der Untersuchung muss vorliegen. Hier finden Sie das Formular für die ärztliche Bestätigung zum Download.
  • Die Honorarnote
    Die Honorarnote muss mit folgenden Angaben ausgestellt werden:
    • Familienname, Vorname und Versicherungsnummer des/der Versicherten; bei Behandlung eines/einer Angehörigen zusätzlich seine/ihre Personaldaten,
    • Diagnose (ICD-10-Code),
    • Anzahl der Behandlungen (Sitzungen),
    • Angaben darüber, ob eine Einzel- oder Gruppenbehandlung (Sitzung) erfolgte,
    • Datum und Dauer der einzelnen Behandlungen (Sitzungen),
    • Zahlungsbestätigung bzw. Einzahlungsnachweis (Zahlschein, Erlagschein, Kontoauszug),
    • Unterschrift und Stempel des/der Klinischen PsychologIn.
  • Die Einreichung
    Jetzt können Sie die Honorarnote(n) gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung bei Ihrer Sozialversicherung einreichen. Dies können Sie postalisch oder online über die
    jeweilige Website Ihrer Sozialversicherung erledigen.
    Je nach Sozialversicherung variiert die Höhe der Rückerstattung. Bei der ÖGK liegt der Kostenzuschuss für eine 60-minütige Einzeltherapie aktuell beispielsweise bei 33,70 €, bei der SVS für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 45,00 €, bei der BVAEB für eine Einzeltherapie (ab 50 Minuten) bei 46,60 €. Genauere Informationen erhalten Sie bei Ihrer Sozialversicherung.

Gibt es Unterschiede bei der Einreichung des Kostenzuschusses für Kinder und Jugendlichen?

Nein. Bei Kindern und Jugendlichen gibt es weder bei dem Kostenzuschuss für klinisch-psychologische Behandlung noch hinsichtlich der Einreichung der Honorarnoten Unterschiede. Sie haben genauso wie alle anderen Versicherten ab sofort ein Recht auf die Kassenleistung "klinisch-psychologische Behandlung".

Benötige ich eine ärztliche Überweisung?

Nein, Sie brauchen keine Überweisung einer Ärztin oder eines Artzes. Was Sie allerdings spätestens vor Beginn der zweiten Einheit der klinisch-psychologischen Behandlung benötigen, ist der Nachweis, dass eine ärzliche Untersuchung stattgefunden hat. In dieser Untersuchung wird beispielsweise ausgeschlossen, dass körperliche Erkrankungen für die psychische Erkrankung verantwortlich sind. Die ärztliche Untersuchung kann von AllgemeinmedizinerInnen oder beispielsweise auch von FachärztInnen wie NeurologInnen oder PsychiaterInnen durchgeführt werden.

Die Ärztin / der Arzt muss folgendes Dokument ausfüllen, welches dann bei der Sozialversicherung eingereicht werden muss: https://bit.ly/boep_bestaetigung

Sind auch Online-Behandlungen anrechenbar?

Momentan gibt es noch keine konkrete gesetzliche Regelung zur Online-Behandlung. Derzeit befindet sich eine Änderung des Psychologengesetzes im Begutachtungsverfahren. In diesem geplanten Gesetzesentwurf soll die klinisch-psychologische Online-Behandlung gesetzlich verankert werden.

Wie reiche ich den Antrag für einen Kostenzuschuss ein?

Um eine Erstattung für klinisch-psychologische Behandlungen zu erhalten, müssen Sie die Honorarnote(n) gemeinsam mit der ärztlichen Bestätigung bei Ihrer Sozialversicherung einreichen. Dies können Sie postalisch oder online über die jeweilige Website Ihrer Sozialversicherung erledigen.

Wo finde ich weitere Informationen zum Thema?

Weitere Informationen zum Thema "Kostenzuschuss bei klinisch-psychologischer Behandlung" finden Sie beispielsweise in unserem Factsheet "Ihr Weg zum Kostenzuschuss".

Warum lehnen die Krankenfürsorgeanstalten (KFA) Kostenzuschüsse ab?

Auf Nachfrage des BÖP mit dem Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung der Kostenzuschusses für klinisch-psychologische Behandlung haben wir die Information erhalten, dass es sich bei der KFA Wien um keinen "klassischen" Krankenversicherungsträger handelt, sondern um eine Krankenfürsorgeanstalt im Sinne des Art. 21 B-VG. Die Bestimmung des ASVG sind daher für die KFA Wien nicht anzuwenden. Rechtliche Grundlagen für die KFA sind die Satzungen und die Krankenordnungen.

Der BÖP wird sich stark dafür einsetzen und rechtliche Schritte überdenken, damit die KFA dies in ihre Satzungen und Krankenordnungen aufnimmt.

Betroffen sind auch weitere Krankenfürsorgeanstalten in den Bundesländern.

Auch hier wird sich der BÖP an jede Krankenfürsorgeanstalt einzeln, mit der Aufforderung klinisch-psychologische in das Leistungsspektrum aufzunehmen, wenden.