Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

WirtschaftspsychologIn – wer darf sich so nennen?

29.10.2018 | Rechtliche Information

Mehrere Institutionen bieten (auch in Österreich) sowohl Bachelor- als auch Master-Studiengänge im Fach Wirtschaftspsychologie an. Viele AbsolventInnen gehen nach erfolgreich abgeschlossenem Studium davon aus, dass sie sich nun auch „WirtschaftspsychologIn“ nennen dürfen. Aber: Stimmt das wirklich?

Fest steht: § 4 Psychologengesetz 2013 macht klare Angaben darüber, wer sich in Österreich „PsychologIn“ nennen darf:

  • Absatz 1: Wörtlich heißt es im Psychologengesetz: „Zur Führung der Bezeichnung „Psychologin“ oder „Psychologe“ ist berechtigt, wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.“ Das bedeutet, um sich als „PsychologIn“ bezeichnen zu dürfen, ist mindestens ein Master Abschluss erforderlich.
  • Absatz 2: Darüber hinaus dürfen sich auch Personen, die die Studienrichtung Psychologie mit einem Magister der Philosophie, einem Magister der Naturwissenschaften oder einem Doktorat der Philosophie abgeschlossen haben, „PsychologIn“ nennen.
  • Absatz 3: Als „PsychologIn“ darf sich auch bezeichnen, wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie (im Sinne des Abs 1) nachweist. Eine Nostrifizierung (Anerkennung) ist erforderlich, wenn das Studium außerhalb eines Mitgliedstaates der EU, einer Vertragspartei des EWR oder der Schweiz absolviert wurde.

Wer keinen dieser Punkte erfüllt, darf sich nicht als „WirtschaftspsychologIn“ bezeichnen - auch wenn er oder sie ein Studium der Wirtschaftspsychologie abgeschlossen hat.

§ 4 Absatz 4 Psychologengesetz 2013 verbietet darüber hinaus die Führung von Bezeichnungen, die zur Irreführung geeignet sind. Irreführende Bezeichnungen oder Wortkombinationen sind verboten, da solche das Vorliegen eines Studienabschlusses in Psychologie (im Sinne das Abs 1) suggerieren.

Wer die geschützte Bezeichnung „PsychologIn“ trotzdem verwendet, macht sich laut Gesetz einer Verwaltungsübertretung schuldig. Es droht eine Geldstrafe von bis zu 15.000 Euro.