Österreichische Akademie für Psychologen | ÖAP

Frequently Asked Questions zum Psychologengesetz 2013

Der BÖP hat diverse rechtliche Fragestellungen zum Psychologengesetz 2013 zusammengetragen. Lesen Sie anschließend eine Auswahl der Fragen und die Antworten des BÖP in Kooperation mit unserem Rechtsanwalt.

Wann darf sich eine Person "Psychologin" bzw. "Psychologe" nennen?

Zur Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" ist gemäß §4 PG 2013 berechtigt,

  1. wer an einer anerkannten inländischen postsekundären Bildungseinrichtung oder anerkannten postsekundären Bildungseinrichtung eines anderen Mitgliedstaates der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft das Studium der Psychologie mit einem Gesamtausmaß von mindestens 300 ECTS Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert hat.
  2. wer in Österreich
    1. die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften oder
    2. das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat.  
  3. wer einen in Österreich nostrifizierten Abschluss eines Studiums der Psychologie gemäß Abs. 1, das außerhalb der in Abs. 1 genannten Vertragsparteien erfolgreich absolviert wurde, nachweist.

Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" vorzutäuschen, ist untersagt.

Wie ist der Zugang zur postgraduellen Ausbildung für Gesundheitspsychologie und Klinische Psychologie geregelt?

Die postgraduelle Ausbildung in Gesundheitspsychologie oder in Klinischer Psychologie darf nur beginnen (gem. §7 PG 2013) wer,

  • die Bezeichnung "Psychologin" oder "Psychologe" gem. §4 Abs. 1 bis 3  PG 2013 führen darf, und
  • im Rahmen eines Studiums der Psychologie gem. §4 PG 2013 nachweislich Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich der empirisch-wissenschaftlichen Psychologie im Ausmaß von zumindest 180 ECTS Anrechnungspunkten erworben hat und über die allgemeinen psychologischen Grundlagen, wie psychologische Modelle, Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens, psychologische Basisfertigkeiten hinausgehend, jedenfalls nachweislich folgende Studieninhalte, einschließlich des Nachweises praktischer Anwendung im Rahmen von Übungen oder Praktika, im Ausmaß von zumindest 75 ECTS Anrechnungspunkten absolviert und entsprechende Kompetenzen zu möglichst gleichen Anteilen in:
    • Psychopathologie, Psychopharmakologie, Psychiatrie und Neurologie
    • psychologischer Diagnostik mit besonderem Bezug auf gesundheitsbezogenes Erleben und Verhalten und auf psychische Störungen einschließlich Übungen
    • Methoden und Anwendungsbereiche im Bereich der Gesundheitsförderung, der Krankheitsprävention und der Rehabilitation
    • psychologischen Interventionen im Bereich der Gesundheitspsychologie und der Klinischen Psychologie einschließlich Übungen erworben hat und
  • der Ausbildungseinrichtung die physische Eignung auf Grundlage eines allgemeinärztlichen Zeugnisses, die psychische Eignung auf Grundlage eines klinisch-psychologischen oder eines fachärztlich psychiatrischen Gutachtens sowie die persönliche Eignung im Rahmen eines Aufnahmegesprächs mit VertreterInnen der Ausbildungseinrichtung nachgewiesen hat.

Was umfasst die Verschwiegenheitspflicht?

Klinische und GesundheitspsychologInnen, sowie ihre Hilfspersonen einschließlich Fachauszubildende sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes oder beim Erwerb der fachlichen Kompetenz im Rahmen der Ausbildung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse verpflichtet.

Eine Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht, insbesondere zum Zweck einer Zeugenaussage vor einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde, ist als höchstpersönliches Recht nur durch die/den einsichts- und urteilsfähige/n Patienten/in zulässig.

Weitere FAQ sind exklusiv unseren Mitglieder unter "Mein BÖP-FAQ" als Serviceleistung vorbehalten.